§ 32 Abs. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.
§ 12 Abs. 2 VAP VIT NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des technischen Verwaltungsinformatikdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Ausbildungsleitung und eine stellevertretende Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung…
§ 33 Abs. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
§ 9 Nr. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
während der berufspraktischen Studienzeiten die Leitung der Ausbildungsbehörde, die oder der Ausbildungsverantwortliche, die Ausbilder im Rahmen ihrer…
§ 17 Abs. 1 GtDITZBundVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Die Ausbildenden für die berufspraktischen Studienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.