§ 4 Abs. 6 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 33 Absatz 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes gilt für die Dauer der Studieneinführungsphase…
§ 8 Abs. 1 RpflAOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist während des Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und während…
§ 7 Abs. 3 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist für die Dauer des fachtheoretischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und…
§ 9 Abs. 6 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Ausbildenden und die Lehrgangsleitenden sowie jeweils deren Vorgesetzte sind Fachvorgesetzte der…
§ 6 Abs. 2 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Vorgesetzte der Anwärter und Referendare sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen, die jeweiligen Ausbilder nach § 5 Absatz 3 und während der…