§ 37 Abs. 3 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
§ 13 Abs. 3 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Stammanstalt erstellt auf Grundlage der Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die…
§ 35 Abs. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
§ 8 Abs. 2 APOgVVDVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
Die Ausbildungsanstalt erstellt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die…
§ 14 Abs. 2 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er…