§ 12 Abs. 1 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
§ 38 Nr. 2 GntVDDVCSVDVBestandteile der Laufbahnprüfung
den Modulprüfungen des Hauptstudiums und
§ 9 Nr. 3 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
den Modulprüfungen des Hauptstudiums,
§ 74 Abs. 3 Nr. 2 GntVDDVCSVDVBestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
§ 30 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.