§ 60 Abs. 2 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.
§ 52 Abs. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante…
§ 48 Nr. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
§ 51 Abs. 2 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Mit der Präsentation und der Verteidigung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie…