§ 60 Abs. 4 Nr. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
einer etwa 20-minütigen Präsentation und
Art. 3 Abs. 3 SN-21632Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung
Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.
§ 51 Abs. 3 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Präsentation und Verteidigung werden als Einzelprüfungen durchgeführt und von zwei Prüfenden bewertet. Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. Die sich…
§ 43 Abs. 4 GKrimDVDVVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
§ 31 Abs. 3 LKQualiVO SNLehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.