§ 51 Nr. 1 GDBNDVerfSchVDVBestandteile der Laufbahnprüfung
der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,
§ 67 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVBekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.
§ 48 Nr. 2 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
§ 49 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Das Diplomkolloquium besteht aus einer Präsentation der Diplomarbeit sowie aus einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern.
§ 52 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Für das Diplomkolloquium werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt, in der Regel die Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. Im Übrigen gilt…