§ 59 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
§ 33 Abs. 3 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
§ 21 Abs. 4 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl…
§ 29 Abs. 7 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Wird die Diplomarbeit nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - nicht bestanden.
§ 26 Abs. 5 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 1 nichts anderes ergibt, bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet…