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Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung einer Fragestellung aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.
Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu Beginn des ersten Monats des dritten Studienjahres. Für die Bearbeitung stehen den Anwärterinnen und Anwärtern drei Monate zur Verfügung. Ist die Anwärterin oder der Anwärter aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der fristgerechten Bearbeitung und Abgabe der Diplomarbeit gehindert, so kann die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsamtes die Frist zur Abgabe verlängern. Der Grund der Verhinderung ist bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest und bei Vorliegen anderer Gründe durch einen geeigneten Nachweis von der Anwärterin oder dem Anwärter zu belegen. Die Anwärterinnen und Anwärter können selbst Themen zur Diplomarbeit vorschlagen.
Beim Erstellen der Diplomarbeit ist die Anwärterin oder der Anwärter durch die Dozentin oder den Dozenten, die oder der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, zu begleiten.
Die Diplomarbeit ist in digitaler Form zu erstellen und in Papierform gebunden vorzulegen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich entnommen sind oder sinngemäß verwendet werden, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit darf - bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Quellenverzeichnis, Anlagen und Versicherung gemäß Satz 8 - nicht mehr als 30 DIN-A4-Seiten betragen. Eine Diplomarbeit, die diese Vorgaben nicht einhält, wird vom Prüfungsamt nicht angenommen. Die Arbeit gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Nähere Regelungen zur Anfertigung der Diplomarbeit, insbesondere zur Zulässigkeit von Hilfsmitteln, regelt das Prüfungsamt. Bei Verwendung unzulässiger Hilfsmittel gilt § 41. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet haben.
Die Diplomarbeit ist von der Dozentin oder dem Dozenten, die oder der das Thema gestellt hat, zu bewerten. Die Festsetzung der Note erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Wird die Diplomarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet, findet eine Zweitkorrektur durch eine Dozentin oder einen Dozenten, die oder der von der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung bestimmt wird, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 8 und 9 statt. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Jede nicht fristgerecht abgelieferte Diplomarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet, eine Zweitkorrektur findet in diesem Fall nicht statt.
Die Mitteilung der Ergebnisse der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Wird die Diplomarbeit nicht mit mindestens vier Punkten bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - nicht bestanden.