Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
§ 59 GDBNDVerfSchVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen