GntZollDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 GntZollDVDVBachelorgradVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Abschnitt 1 § 2§ 4 Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.