§ 35 Abs. 2 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer über einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt.
§ 24 Abs. 2 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 22 Abs. 6 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 17 Abs. 2 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei…
§ 43 Abs. 3 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann die oder der…