§ 26 Abs. 1 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Prüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Jeder Prüfungsteil ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einer bestimmten Prüfungsform…
§ 41 Abs. 2 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich…
§ 18 Abs. 1 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
§ 46 Abs. 3 GntZollDVDVModulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien
Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:
§ 19 Abs. 3 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Prüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die zu einer Prüfung zusammengefasst werden (Einheitsprüfungen). Die Prüfungsteile können in der…