§ 18 Abs. 1 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
§ 24 Abs. 1 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Teilprüfungen zueinander…
§ 33 Abs. 1 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.
§ 44 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
In jedem belegten Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.
§ 7 Abs. 2 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Die Anforderungen in den Modulprüfungen richten sich nach den Inhalten der Lehrveranstaltungen und den Handlungskompetenzen, die in den entsprechenden Modulen…