GntZollDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 44 GntZollDVDVModulprüfungenVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Abschnitt 4, Unterabschnitt 2§ 45 In jedem belegten Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.§ 45