Gesetze
Gesetz wird geladen …
Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
§ 101 Absatz 6 ist zu beachten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2,
Rechnungsprüfung
in sinngemäßer Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
Für die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 benannten Sondervermögen finden die Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung, § 101…
Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen unterliegt der örtlichen Prüfung nach §§ 101 bis 104, § 59 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.