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Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Krankenhauses sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des § 30 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. Teil 3 Schlussvorschriften
Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,…
Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des…
Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin…
Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu…
Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Absatz 1 und 3 des…
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.