Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Fällen, in denen eine Gemeinde von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a befreit ist, ist in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Für die Erstellung des Beteiligungsberichtes gilt § 116 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Der Beteiligungsbericht hat folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird:
die Beteiligungsverhältnisse,
die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit…
den Beteiligungsbericht
Dem Konsolidierungsbericht ist der zugehörige Beteiligungsbericht nach § 115 Kommunalselbstverwaltungsgesetz beizufügen.
Mitwirkung in einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft oder einem örtlichen Fachkreis mit betreuungsrechtlichem Inhalt.
in dem Lagebericht, sofern dieser in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu erstellen ist, oder in Zusammenhang…
Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht nach § 42 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.