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Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt.
Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen von § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 1, § 50 Absatz 3, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3 und 4, § 58 Absatz 1, 3 und 5, § 66 Absatz 1, § 73 Absatz 1 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit…
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher…
Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und…
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher…
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher…
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.