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Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages. § 80 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Sofern ein Lagebericht Gegenstand des…
Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 22 innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der…
Der jeweils zuständige Verwaltungsbeirat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.…
Der Jahresabschluss mit Lagebericht und der Prüfbericht werden dem Verwaltungsrat, der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof vorgelegt. Der Verwaltungsrat…
Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er…
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.