§ 1 Abs. 4 SächsGemOWesen und Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
§ 51 Abs. 1 SächsGemORechtsstellung des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
§ 24 Abs. 2 Nr. 6 SächsGemOBürgerentscheid
Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
§ 40 Abs. 2 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 16 Buchst. a SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bürger“ die Wörter „an Stelle des Gemeinderats“ und nach den Wörtern „zwei Dritteln“ die Wörter „seiner Mitglieder“ eingefügt.