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Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter…
Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 nach der bisherigen Regelung des § 114 a Absatz 8 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte…
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so…
Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.