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Sollen Stellen kommunaler Wahlbeamter mit Wahlbeamten besetzt werden, die nach § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz übernommen worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes nach § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen, kann von einer Stellenausschreibung (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung) abgesehen werden.
Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben…
Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen ist für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe § 22 Absatz 2 Satz 1 und…
Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -wahlbeamten.
Für die Übernahme von Beamten der Stadt Köln in den Dienst der Stadt Wesseling und in den Dienst des Erftkreises gelten § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3…
Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des…
der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.