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Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.
Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, b) der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung, c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers, d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung, e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß vorzutragen. Dieses haben sie dem Bürgermeister vorab mitzuteilen.
Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die…
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit…
Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder…
Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Der…
Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitz und dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.