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Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt.
Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil
Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete
Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.
Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres…
Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.
Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bezirksregierung können an der Sitzung teilnehmen.
Die nach § 20 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.
Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.