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Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die…
Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land…
Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 47 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 3 und 4, §…
Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In…
Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land…
Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.