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Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 Gemeindeordnung besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.