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Den Organen der LfM dürfen nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes, es sei denn, sie sind nach § 93 Abs. 2 gewählt,
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, es sei denn, sie sind nach § 93 Absatz 2 entsandt,
Rundfunkveranstalter, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
Betreiber einer Kabelanlage, deren Gesellschafter und Organmitglieder und bei diesen in leitender Stellung Beschäftigte,
Inhaber, Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte in leitender Stellung von Unternehmen, die mit einem in Nummer 5 oder 6 genannten Unternehmen verbunden sind (§ 15 Aktiengesetz),
Organmitglieder und Beschäftigte eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters,
Gesellschafter, Organmitglieder und Beschäftigte eines mit einem öffentlich-rechtlichen Veranstalter verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),
Beschäftigte der LfM und Organmitglieder und Beschäftigte anderer Landesmedienanstalten,
Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung bestellt ist,
Personen, die die Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden.
Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.
Treten nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 ein, endet das Amt des Organmitglieds an dem Tag, an dem sie eingetreten sind.
Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Medienkommission.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer…
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes…
Beamte bzw. Beamtinnen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, die Dienstbezüge erhalten, können nicht Mitglieder des Landtags sein.
Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,
Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen…
§ 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.