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Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“mit 60 Prozent,
„Technologie“mit 15 Prozent,
„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.