Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt eine jährliche Zuweisung zur Deckung des Aufwands, der nicht durch Gebühren und Entgelte nach § 10 sowie durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzt.
Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung für das Land…
Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei…
Die teilnehmenden Gemeinden können sich bei der Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltssanierungsplans von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land Nordrhein-Westfalen im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine…
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze. Der…
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.