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Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme der Prüfungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet insoweit keine Anwendung. Der Zeitraum für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes kann angemessen verlängert werden.
Für Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 sowie für solche nach § 2a Absatz 1 Satz 2 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende…
Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein…
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung…
Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.