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Die Gemeindeprüfungsanstalt ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen.
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten handelt der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Beschäftigte, die Prüfungen vornehmen (Prüfer), sollen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Für die Prüfung des Baubereichs sind auch Beschäftigte mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst oder einer gleichwertigen Fachausbildung zugelassen.
Die Prüfer sind bei Ausführung eines Prüfungsauftrags hinsichtlich ihrer Feststellungen, Wirtschaftsprüfer auch bei der Beurteilung dieser Feststellungen, an Weisungen nicht gebunden. Glaubt ein Prüfer, einen Auftrag nicht unbefangen erfüllen zu können, so hat er hierauf unter Darlegung der Verhältnisse hinzuweisen. Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt hat den Prüfer von der Amtshandlung zu befreien, wenn er die Befangenheit für begründet hält.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das für…
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeindeprüfungsanstalt der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter…
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.
Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.