Gesetze
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Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das für…
Organe der Gemeindeprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt.
Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er…
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von…
Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.