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Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reisegutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen von Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl der von den Reisenden angenommenen und der angepassten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren Gesamtwert mitzuteilen.
Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für Justiz zudem Folgendes mitzuteilen: Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Auf Nachfrage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermittlung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.
die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist, und
die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.
Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 haben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den…
Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Reisende im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters unverzüglich und über geeignete Kommunikationskanäle zumindest…
Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten…
Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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