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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt werden und er, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert wird: Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang I Teil B und die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis h vorgeschriebenen Informationen.
die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:
Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;
Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;
Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;
Mahlzeiten;
Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;
sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die ungefähre Gruppengröße;
sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und
die Angabe, ob die in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität auf eine Behinderung oder andere Ursachen zurückzuführen ist, und unabhängig davon, ob diese eingeschränkte Mobilität dauerhaft oder vorübergehend ist, und auf Verlangen des Reisenden weitere Informationen zur Barrierefreiheit oder Eignung der Pauschalreise im Hinblick auf die vom Reisenden mitgeteilten spezifischen Bedürfnisse;
die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls einer elektronischen Adresse, die es dem Reisenden ermöglichen, schnell mit dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls dem Reisevermittler Kontakt aufzunehmen und wirksam mit ihnen zu kommunizieren;
den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
die Zahlungsmodalitäten, einschließlich aller vorhandenen Treuepunkte oder anderer Vergünstigungen im Rahmen von Belohnungssystemen und des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;
die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;
relevante allgemeine Angaben zu Pass- und Visumerfordernissen der Bestimmungs- und Transitländer, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;
Angaben darüber, dass der Reisende berechtigt ist, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühr, die der Reiseveranstalter verlangt, zu beenden, und dass der Reisende berechtigt ist, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 12 Absatz 2 ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten;
Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels — soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen — bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang I Teil C zur Verfügung.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Das einschlägige Informationsblatt in Anhang I ist dem Pauschalreisevertrag beizufügen und dem Reisenden zum Zeitpunkt…
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über
Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei…
Es ist wichtig, dass Reisende angemessen über ihre Rechte informiert werden, die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verstehen können und diese…
Reisende sollten klare Informationen darüber erhalten, ob eine bestimmte Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellt oder nicht, da ihnen dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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