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Die Grenzen des unter diese Verordnung fallenden örtlichen Geltungsbereichs sind folgende:
im Norden die Südbegrenzung der Straße bzw. des Weges „Am Edelhaus“
im Osten die westliche Begrenzung der Parzelle Schwarzenacker Flur 5 Nr. 3394, anschließend die westliche Begrenzung der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3313
im Süden die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3422 „Schlangenhöhlerweg“
im Westen die westliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 3413. Anschließend die südliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 1428 und die westliche Begrenzung der gleichen Parzelle.