GrdstVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 GrdstVGGesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe · DRITTER ABSCHNITT § 22§ 24 Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.