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Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zunächst bis zu einem Zehntel der freien Stellen an Bewerber zu vergeben, bei denen die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte wäre.
Von den verbleibenden freien Stellen sind zu vergeben.
sechs Zehntel nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung und
vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich der Bewerber erstmals nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung um die Zulassung beworben hat,
Bei gleichem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres[1] abgeleistet haben.
1Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach Absatz 3 hinzuzurechnen. 2Die Wartezeit erhöht sich um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben. 3Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeserziehungsgeldgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Erziehungsgeld vorsieht.
Haben Bewerber nach den Absätzen 2 bis 4 gleichen Rang, so entscheidet das Los.
Bewerber, die sich länger als zwei Jahre erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Saarland beworben haben, sind vor Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 zu berücksichtigen.