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Das gemeinsame Landesgremium gibt eigenständig Empfehlungen für alle Bereiche der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Jedes Mitglied besitzt ein Initiativrecht.
Dem gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.