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Für das Saarland wird ein gemeinsames Landesgremium nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.
Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
jeweils ein Vertreter des Landesverbandes der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, des Verbandes der Ersatzkassen, der Knappschaft-Bahn-See sowie der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
sechs Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
sechs Vertreter der Saarländischen Krankenhausgesellschaft sowie
sechs Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige oberste Landesbehörde.
Als Mitglied ohne Stimmberechtigung gehört dem Gremium jeweils ein Vertreter der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 benannten weiteren Beteiligten an.
Für jedes Mitglied wird von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter benannt. Eine gegenseitige Stellvertretung ist möglich.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie führt den Vorsitz.
Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Bänke haben jeweils sechs Stimmen (Bänkeparität). Die Bänke können ihre Stimmen jeweils nur einheitlich abgeben.
Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.