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Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Einrichtung einer Geschäftsstelle und zur Geschäftsführung zu regeln sowie die gemäß § 90 a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiteren Beteiligten zu bestimmen und deren Beteiligtenrechte auszugestalten.