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Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des befreiten Grundbesitzes sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem Finanzamt anzuzeigen, das für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständig ist. Bei Änderungen in der Nutzung trifft die Anzeigepflicht neben dem Steuerschuldner ( § 19 GrStG) auch den Benutzer der Gebäude.