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Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG), erteilt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Landesdenkmalamtes. Der Antrag kann bei der für den Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG zuständigen Gemeinde eingereicht werden; er soll Angaben enthalten über den Grundbesitz, für den der Steuererlass beantragt wird, den Steuerschuldner, die Gebäude, in denen die Gegenstände untergebracht sind, die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung, die Art der Nutzbarmachung für Zwecke der Forschung und Volksbildung. Antragsberechtigt ist neben dem Steuerschuldner auch der Benutzer der Gebäude.