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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
Soweit nach dem bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrecht Einzelanerkennungen vorliegen, gelten diese weiter. Einer Anerkennung nach § 2 bedarf es nicht; wenn ein Erlass der Grundsteuer nach § 26a Nr. 3 GrStG a.F. für die Zeit vor dem 1. Januar 1974 gewährt worden ist.