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Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Daten inklusive der hierzu erforderlichen Informationen und Lizenzierung nach § 3 Absatz 7 sowie die Bewertungen.
Die Abgabe von Daten erfolgt in Form von Auskünften, Auszügen und Einsichtnahmen. Auskünfte und Auszüge können für Daten aus Datensammlungen und Produkte erteilt werden, bedarfsweise auch mit Erläuterungen zu den Daten. Einsichtnahmen bei den Datensammlungen sind aus Gründen des Datenschutzes unzulässig.
Bewertungen sind Leistungen nach § 28 Absatz 4 in Verbindung mit Teil 3 Abschnitt 4. Dies sind Leistungen, die auf der Analyse von Daten basieren. Abschnitt 2 Datensammlungen
Die Erhebung umfasst die Erfassung und Auswertung übermittelter Daten. Erfassung ist die Auswahl und Übernahme von für die Leistungserbringung nach § 28…
Die Leistungserbringung nach Absatz 1 beinhaltet die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 33, die mehrere in einer Urkunde behandelte…
Das Nähere regeln die §§ 4, 5 und 8. Abschnitt 2 Allgemeine Grundsätze für das Bereitstellen von Daten
Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.…
die Übermittlung und das Bereitstellen zum Abruf durch Daten.
Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.