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Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2 mit Ausnahme der sonstigen Datensammlungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.
Er führt als Mindestinhalt den Teil seiner Kaufpreissammlung, der laut Datenkatalog nach § 33 Absatz 2 für überörtliche Auswertungen benötigt wird, oder seine gesamte Kaufpreissammlung in der Zentralen Kaufpreissammlung und aktualisiert diese Daten kontinuierlich. Die übrigen Datensammlungen und Teile von Datensammlungen hält er, sofern er dafür nach § 3 Absatz 4 gegebenenfalls bereitgestellte Landesverfahren nicht einsetzt, in lokalen Datenbanken vor.
Er bereitet auf Anforderung des Oberen Gutachterausschusses für dessen Aufgaben benötigte Daten des Gutachterausschusses auf, die nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Kaufpreissammlung gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen enthält grundstücksmarktrelevante Daten und ist die Datenbasis für…
Die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung werden von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium nach Maßgabe der…
Der Betrieb der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 1 obliegt dem Oberen Gutachterausschuss. Er umfasst die Bereitstellung des Verfahrens, die…
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen…
Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 7.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.