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Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Gebundenen und Teilgebundenen Ganztagsschulen im Bereich der Regelformen der allgemein bildenden Schulen und den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung. An einer Gebundenen Ganztagsschule im Endausbau unterliegt der Schulbetrieb den Regelungen dieser Verordnung. An Gebundenen Ganztagsschulen in der Aufbauphase unterliegt der aufwachsend gebundene Teil des Schulbetriebs, an Teilgebundenen Ganztagsschulen unterliegt der teilgebundene Bereich des Schulbetriebs den Regelungen dieser Verordnung. Die im Ganztagsbetrieb nach dieser Verordnung geführten Klassen an Gebundenen und Teilgebundenen Ganztagsschulen werden als Ganztagsklassen bezeichnet.
An Teilgebundenen Ganztagsschulen im Primarbereich können Ganztagsklassen in Klassenstufe 1 eingerichtet werden, die bis einschließlich Klassenstufe 4 fortzuführen sind. An weiterführenden Schulen werden Ganztagsklassen in der Klassenstufe 5 eingerichtet und müssen bis einschließlich der Klassenstufen 6, 7, 8, 9 oder 10 fortgeführt werden. Die Einrichtung einer Ganztagsklasse darf nicht zur Klassenmehrbildung führen. An Teilgebundenen Ganztagsschulen können ganze Jahrgänge im Ganztagsschulbetrieb geführt werden.
Nähere Festlegungen für den Ganztagsschulbetrieb im Förderschulbereich werden in Abstimmung mit der jeweiligen Schule im Rahmen einer standortbezogenen Vereinbarung zwischen Schulträger und Schulaufsichtsbehörde getroffen. Im Sinne einer bestmöglichen ganzheitlichen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler soll hierbei auch die Jugendhilfe miteinbezogen werden.