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1Schulen aller Schulstufen und Schulformen können im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten als Ganztagsschulen geführt werden, wenn im Einzelfall hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht oder von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt wird. 2Die Entscheidung über die Errichtung einer Ganztagsschule oder über die Änderung einer bestehenden Schule in eine Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers. 3Die im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.
1In der Ganztagsschule werden im Rahmen des nach diesem Gesetz geltenden Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule die Unterrichts- und Erziehungsziele der jeweiligen Schulform verwirklicht. 2Der nach der Stundentafel für die betreffende Schulform zu erteilende Unterricht wird auf den Vor- und Nachmittag verteilt. 3Neben dem Unterricht bestehen außerunterrichtliche Angebote, aus denen die Schülerin oder der Schüler im Rahmen vorgegebener Wahlmöglichkeiten auszuwählen hat. 4Es ist auch möglich, den nach der Stundentafel zu erteilenden Unterricht für die betreffende Schule oder einzelne Teile der Schule auf den Vormittag zu beschränken und für den Nachmittag nur außerunterrichtliche Angebote vorzusehen. 5Auch im Bereich der Pflichtschulen ist der Besuch von Ganztagsschulen freiwillig. 6Das gilt nicht für die gemäß Absatz 1 Satz 3 im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen.
In der Ganztagsschule ermöglichen es die Organisation des Unterrichts und die außerunterrichtlichen Angebote,
die Betreuung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Ganztagsbetriebs zu gewährleisten,
durch künstlerische, handwerkliche, sportliche und spielerische Betätigung in besonderer Weise die persönlichen Interessen der Schülerinnen und Schüler anzuregen und ihre Begabungen und Fähigkeiten zu fördern,
das im Unterricht Gelernte verstärkt einzuüben und zu vertiefen,
den sozialen Erfahrungsaustausch der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise zu erweitern,
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte besser zu beteiligen und zu beraten sowie
die Begegnung der Schule mit ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld in besonderer Weise zu fördern.
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:
die für den Betrieb der Ganztagsschulen nach Art und Umfang erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,
Grundsätze für die Organisation und das unterrichtliche wie außerunterrichtliche Angebot der Ganztagsschule, den Umfang des Pflichtaufenthalts und der Teilnahmeverpflichtung der Schülerin oder des Schülers (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen) sowie über eine etwaige Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn und nach Schulschluss und
das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und Jugendhilfebehörden.
Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderschule…
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
Nähere Festlegungen für den Ganztagsschulbetrieb im Förderschulbereich werden in Abstimmung mit der jeweiligen Schule im Rahmen einer standortbezogenen…
Eine Gebundene Ganztagsschule ist vom Schulträger räumlich und sächlich so auszustatten, dass auch im Hinblick auf die außerunterrichtlichen Angebote die…
Der Schulbetrieb der Gebundenen Ganztagsschule umfasst den in der Stundentafel der jeweiligen Schulform vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.