§ 15 Abs. 4 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu…
§ 17 Abs. 5 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Den Kurzvortrag nimmt die Prüfungskommission ab. Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt und eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. Der…
§ 22 Abs. 5 GtDITZBundVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt…
§ 17 Abs. 5 GtDBahnVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer…
Art. 2 Abs. 5 SN-19778Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Den Kurzvortrag nimmt die Prüfungskommission ab. Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt und eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. Der…