Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz · Abschnitt 1
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.
§ 5 GtDBwBrandschutzVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen